01.06.2016

Abscheideranlage neu eingebaut – und dann? GET weist den Weg zum richtigen Betrieb

Wer sich ein neues Auto kauft, möchte damit direkt losfahren. Allerdings braucht man zuvor einen Führerschein und eine Zulassung. Gelegentlich muss man Reifendruck und Ölstand prüfen, tanken, das Auto warten, inspizieren, manchmal reparieren und in regelmäßigen Abständen zur vorgeschriebenen Hauptuntersuchung bringen. Ist alles okay, gibt es eine Plakette.

 

Bei Abscheideranlagen ist es ähnlich. Auch hier gibt es Vorschriften zur Verwendung, zum Betrieb sowie gesetzlich vorgeschriebene Wartungs- und Inspektionsintervalle. Verantwortlich für die Einhaltung ist der Betreiber.

 

Für jeden Fall die richtige Anlage

 

Abscheideranlagen unterscheiden sich je nach Anwendungsfall. Entsprechend gelten unterschiedliche Normen, so z.B. die DIN 4040-100 (Fette) oder DIN 1999-100 (Leichtflüssigkeiten) und natürlich gesetzliche Regeln, z.B. für Leichtflüssigkeits-Abscheideranlagen im Kfz-Gewerbe die Abwasserverordnung, Anhang 49, bzw. für Anlagen an Tankstellen die TRwS 781 (z. Zt. im Entwurf).

 

Voraussetzung für den Betrieb: Nicht alles ist erlaubt

 

Für den Betrieb benötigt der Betreiber in der Regel eine Erlaubnis. Behandlungsanlagen für mineralölhaltige Abwässer bedürfen meist einer wasserrechtlichen Erlaubnis. Diese konnte bisher entfallen, wenn die Anlage eine bauaufsichtliche Zulassung (abZ) des DIBt hatte. Ab Oktober 2016 entfällt wegen des EUGH-Urteils jedoch das derzeitige Zulassungsverfahren. Information tut not. Die GET hat hierzu bereits 2015 und 2016 informiert (s. u.).

 

Pflichten für den Betrieb: Eigenkontrolle, Wartung und Generalinspektion

 

Oft vergessen, aber vorgeschrieben sind für Abscheideranlagen monatliche Eigenkontrollen und eine halbjährliche bzw. jährliche Wartung. Betreiber können diese Kontroll- und Wartungsaufgaben an seriöse und fachkundige externe Dienstleister delegieren. Sie können die Aufgaben auch selbst durchführen, wenn sie eine entsprechende Sachkunde besitzen. Diesen „Führerschein“ erlangen sie in Sachkundelehrgängen oder durch die Einweisung des Herstellers an der Anlage. Fettabscheider müssen zudem monatlich entleert und gereinigt werden.

 

Die „Hauptuntersuchung“: Alle 5 Jahre

 

Für die meisten Abscheideranlagen gilt eine 5-Jahresfrist zur Generalinspektion. Diese wird von externen Fachkundigen durchgeführt. Hierfür gelten speziell die deutschen Restnormen DIN 1999-100/101 und DIN 4040-100. Damit der Betreiber sicher sein kann, dass seine Anlage auch nach Jahren noch ord-nungsgemäß funktioniert und keine Umweltschäden verursacht.

 

Resümee: Vertrauen ist gut, aber …

 

Kontrolle, Wartung, Generalinspektion und Dichtheitsprüfungen von Abscheideranlagen sind wichtig. Es geht dabei um Gewässerschutz und Sicherheit – auch für den Betreiber.

 

Selbst wenn derzeit viele bisher übliche Verfahrensabläufe wegen des EUGH-Urteils außer Kraft gesetzt sind, kann man dennoch auf sichere Qualität zugreifen. Achten Sie bei Abscheideranlagen und bei deren Dienstleistungen auf das RAL Gütezeichen der GET. Anlagen, die das RAL -GZ 693 tragen, erfüllen auch in Zukunft die in den bisherigen abZ vorausgesetzten technischen Anforderungen und ein über die Normen hinausgehendes Qualitätsniveau.

 

Bei Dienstleistungen erkennen Sie Qualität und Gütesicherung am RAL-GZ 968. Die in der GET gelisteten unabhängigen Fachkundigen sind zertifiziert und erfüllen alle Voraussetzungen für eine neutrale und kompetente Prüfung und Beratung.

 

Fazit: „Gut ist, was GET ist und geprüft ist, was RAL hat“.

 

Quellen und Lesetipps:

 

GET-Kompakt-Info 12

 

GET-Statement 7/2015 unter: www.get-guete.de/fileadmin/downloads/GET_Statement_Auswirkungen_EuGH-Urteil_150703.pdf 

 

GET-Kompakt-Info 4

 

Fachartikel: “Lästige Pflichten und wie man sie los wird“, 2016, Dipl.-Ing. Klaus W. König, Überlingen

 

(Ca. 3.300 Anschläge) Abdruck honorarfrei, Belegexemplar erbeten

 

 

 

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Kontrolle, Wartung und Generalinspektion von Abscheideranlagen sind wichtig. Es geht dabei um Gewässerschutz und Sicherheit