01.07.2015

GET Kompakt-Info 6: Zulassungen für Abscheideranlagen unzulässig?

Hintergrund: Urteil des EuGH zur Klage der EU-Kommission gegen Deutschland

 

Die europäische Kommission hatte gegen die Bundesrepublik Deutschland geklagt. Nun hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) sein Urteil gefällt: Deutschland verstoße gegen europäisches Recht, wenn an Bauprodukte, die einer harmonisierten Norm unter - liegen, weitergehende Anforderungen ge - stellt werden.

 

Vorrangiges Ziel der EU ist der freie Warenverkehr. Ein Werkzeug, um dieses Ziel zu erreichen, ist die Kennzeichnung von Produkten mit dem CE-Zeichen. Grundlage für eine CE-Kennzeichnung ist eine harmonisierte europäische Norm. Allerdings erfasst eine harmonisierte Norm nicht immer alle wesentlichen Merkmale eines Produktes. Deutlich wird dies am Beispiel von Abscheideranlagen für Leichtflüssigkeiten nach hEN 858. Neben den üblichen Mineralölen werden diese heute in der Regel auch mit den Kraftstoffbeimischungen Ethanol und Biodiesel beaufschlagt. Diese wassergefährdenden Stoffe finden in der Norm aber keine Berücksichtigung, weshalb hierfür ‚Allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen“ (abZ) erteilt werden.

 

Kosten und Konflikte sind vorprogrammiert In Deutschland gibt es ein eingespieltes, aufeinander abgestimmtes und ausgewogenes Zusammenspiel unterschiedlicher Regelsetzungen. Die Hersteller-, Produkt- und Anwenderanforderungen nehmen aufeinander Bezug. Die zuständigen Behörden beziehen sich über die abZ auf diese Anforderungen. Wird nun aus dem geltenden Regelsystem dieser wesentliche Baustein herausgenommen, ist das gesamte Ordnungssystem gefährdet.

 

Einige kritische Aspekte seien für diesen Fall hier exemplarisch aufgeführt:

 

  • Die zuständigen Wasserbehörden müssten in jedem Einzelfall die wasserrechtliche Eignung des zum Einbau vorgesehenen Abscheiders prüfen.
  • Planer hätten keine Grundlage mehr, um zu beurteilen, ob der ausgeschriebene Abscheider auch der für den Anwendungsfall Geeignete ist.
  • Betreiber von Abscheidern hätten keine verbindlichen Grundlagen mehr für einen fachgerechten Betrieb und für die Feststellung, dass Einleitwerte als eingehalten gelten. Es könnten erhebliche Folgekosten für Probenahmen und Laboranalysen entstehen.
  • Im Verhältnis aller Beteiligten entstünde ein hohes Konfliktpotential bezüglich der tatsächlichen Ursache im Fall auftretender Mängel.
  • Ein genereller Abfall des Qualitätsniveaus wäre zu erwarten, da sich gezeigt hat, dass eine einheitliche und verbindliche Auslegung von Regeln hierzu unverzichtbar ist.

 

Wie garantiert man Qualität und Sicherheit?

 

Wenn das Zulassungssystem in der jetzigen Form nicht aufrechterhalten werden kann, muss eine Lösung geschaffen werden, die sicherstellt, dass unser Sicherheitsniveau aufrecht erhalten bleibt. Darüber hinaus muss auch das Zusammenspiel aller Beteiligten – Hersteller, Einbauer, Planer, Betreiber und Behörden – klar geregelt bleiben. Insbesondere die wasserrechtlichen Belange, die derzeit mit der abZ abgedeckt werden, dürfen nicht unter den Tisch fallen.

 

Welche Lösungen hier zum Tragen kommen, ist im Moment vollkommen unklar. Ob sich die fachliche Vernunft durchsetzen kann oder die formalen EU-Juristen, bleibt abzuwarten. Eine einfache Streichung dessen, was die EU-Kommission stört, wäre in jedem Fall ein fatales Verständnis von „harmonisiertem Umweltschutz“.

 

Zukunftsweisend: Das RAL-GZ 693

 

Unabhängig von zukünftigen Regelungen, haben Bauherren und Planer heute schon die Möglichkeit, auf bestehende adäquate Qualitätsstandards zurückzugreifen – hier: das Gütezeichen RAL-GZ 693 für Abscheideranlagen, das bereits heute ein über die normativ festgelegten Merkmale hinausgehendes Qualitätsniveau festschreibt. Wer heute auf RAL-GZ 693 vertraut, liegt in Zukunft auf jeden Fall richtig.

 

 

 

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