01.03.2016

GET Kompakt-Info 12: EuGH-Urteil: Quo vadis - Abscheiderzulassung?

Schon vor zehn Jahren hat die GET in ihrer GET-Info 1 auf die Folgen von CE-Zeichen und Euronormen hingewiesen. Jetzt ist es passiert: In der Klage der EU-Kommission gegen Deutschland hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) geurteilt (Rs. C-100/13): Neben einer CE-Kennzeichnung sind keine nationalen Regeln zulässig. Seit Ende Januar 2016 können beim Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) keine neuen Zulassungen (abZ) für Abscheideranlagen mehr beantragt werden. Beantragte abZ werden nur noch mit einer Gültigkeit bis April 2020 ausgestellt.

 

Die Bund/Länder-Gremien diskutieren nun die Folgen. Die Frage ist vor allem, wie und durch wen die Einhaltung der bauwerksseitigen Anforderungen beurteilt werden soll oder ob jeweils eine Zustimmung im Einzelfall durch die örtliche Behörde erfolgen muss.

 

EU sorgt für mehr Aufwand und weniger Qualität

 

Ein Bauprodukt, das die CE-Kennzeichnung trägt, darf nach BauProdV immer verwendet werden, wenn die erklärten Leistungen (DOP) die gesetzlich festgelegten bauwerksseitigen Anforderungen erfüllen. Harmonisierte Normen und die CE-Kennzeichnung erfassen aber nicht immer alle geltenden Bauwerksanforderungen.

 

Beispielhaft seien Abscheider für Tankstellen genannt. Zum Einsatz kommen hier u. a. Leichtflüssigkeiten mit biogenen Anteilen (Biodiesel/Bioethanol). Damit gelten zusätzliche Anforderungen für Dichtungen, Beschichtungen und die Statik, die aber mit der CE-Kennzeichnung nicht erfasst sind.

 

In Deutschland ist manches national, manches länderspezifisch geregelt. Je nach Anwendungsbereich gelten weitere Regelun - gen aus dem Wasser-, Satzungs- und Umweltrecht. Das bisherige System der Erteilung allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassungen (abZ) durch das DIBt bündelte alle erforderlichen Nachweise und notwendigen Informationen an einer Stelle. So wurden alle Belange erfasst und man erreichte ein für alle Beteiligten einheitliches, effektives und wirtschaftliches Vorgehen.

 

Wer hat den Überblick?

 

Wenn nun einzelne Vollzugsbehörden für jeden Einzelfall Bauprodukte fachlich bewerten und die Bauwerkssicherheit prüfen und gewährleisten sollen, muss auch jeweils die rechtliche und fachliche Kompetenz verfügbar sein. Zudem wäre dies ein erheblicher Mehraufwand für alle beteiligten Hersteller, Planer, Anwender und Behörden.

 

Es ist auch wirtschaftlich unsinnig, zumal es bereits das funktionierende, umfassende Regelsystem der abZ gibt. Unterstützt wird das DIBt bei seinen Entscheidungen durch Sachverständigenausschüsse, Herstellervertreter, Prüfstellen, Wasserbehörden, Bund- Länder-Arbeitskreise (BLAK) und durch die LAWA.

 

GET fordert klare Regelung

 

Die GET als Vertretung von Herstellern und Sachverständigen im Bereich Entwässerungstechnik fordert, dass es allen am Bau Beteiligten ermöglicht werden muss, aus geltenden Regelungen auf rechtssichere Weise abzuleiten, welche Leistungen ein Produkt erbringen muss, um im konkreten Verwendungszusammenhang die Bauwerksanforderungen einschließlich der wasserrechtlichen Anforderungen zu erfüllen.

 

Für Leichtflüssigkeitsabscheider z. B. wurde mit der abZ bestätigt, dass „... ein wasserrechtlich festgesetzter Grenzwert von 20 mg/l KW als eingehalten gelten kann“, sofern die Bestimmungen der abZ in Bezug auf das Verfahren, die Bausubstanz, einschließlich den Betrieb, Kontrolle, Wartung und Generalinspektion eingehalten werden.

 

Falls es die abZ nicht mehr geben kann, fordert GET einen eindeutigen und praxisgerechten Ersatz, u. a. mit der Festlegung zur Ausstattung für Klasse-I-Abscheider mit:

 

  • einer Koaleszenzeinrichtung
  • geprüfter Statik nach DIN 19901
  • Beständigkeit und Dichtheit gemäß DIN 1999-100 NEU

 

 

 

Weitere Infos finden Sie hier zur PDF-Datei.

 

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