FAQ: Sie fragen – wir antworten


Fragen und Antworten zur Gebäudeentwässerung

Mit welchem Abstand dürfen Dachabläufe nebeneinander verbaut werden?

Dachabläufe sind grundsätzlich an den tiefsten Stellen der zu entwässernden Dachflächen einzuplanen. Nach DIN 1986 Teil 100 Pkt. 14.2.5 sollte der Abstand der Dachabläufe (dies gilt sinngemäß auch für Attikaabläufe und für Notabläufe) jedoch maximal 20 Meter nicht überschreiten, wenn sich die Dachabläufe in einem linearen Tiefpunkt befinden. Bei einer Dachentwässerung mit ausgeprägten Tiefpunkten kann der Abstand auch größer sein, da Regenwasser zwangsläufig zu den Tiefpunkten mit jeweils einem Dachablauf fließt.
Als Mindestabstand für Dachabläufe ist nach DIN 18531 Teil 1 Pkt 6.5 ein Abstand von 0,30 m vorzusehen. Maßgebend dafür ist die äußere Begrenzung des Flansches. Der Mindestabstand von 0,30 m ist für Dachabläufe ebenfalls zu aufgehenden Bauteilen zu planen, wobei der Abstand bei Keilen im Bereich des aufgehenden Bauteils zweckmäßigerweise von der Vorderkante des Keils gemessen werden sollte. Ausgenommen davon sind Attikaabläufe, die speziell für einen Einbau in die aufgehende Attika vorgesehen sind.

Darf eine Dachentwässerung auf tieferliegende Dachflächen abgeleitet werden?

Die Dachentwässerung über tieferliegende Dächer sollte im Regelfall über ein geschlossenes Rohrsystem bis zur Grundleitung erfolgen, wobei jede Dachfläche für sich gesehen separat entwässert werden muss.
Ein freier Auslauf auf tieferliegende Dachflächen ist nach DIN 1986-100 Pkt. 6.3.3 nur zulässig, wenn das Regenwasser von aufgehenden Gebäudeteilen weggeleitet wird. Dort, wo das Regenwasser auftrifft, muss zudem die Dachabdichtung verstärkt werden.
Bei der Notentwässerung ist eine freie Ableitung auf tiefere Dachflächen dagegen nicht zulässig, da die Ableitung des Regenwassers von jeder Dachfläche bestimmungsgemäß frei auf schadlos überflutbare Flächen erfolgen soll.

Brauchen Balkone eine Notentwässerung?

Eine Notentwässerung auf Balkonen muss nach DIN 1086-100 Pkt. 5.10 zusätzlich zum Balkonablauf vorgesehen werden, wenn Balkone eine geschlossene Brüstung haben.
Die Notentwässerung kann als Notüberlauf von mindestens 40 mm lichter Weite in der Brüstung oder als Notablauf mit freiem Auslauf geplant werden.

Darf das Regenwasser von Balkonen in die Dachentwässerungsleitung eingeleitet werden?

Balkonabläufe, die Balkone und Loggien mit geschlossener Brüstung entwässern, dürfen im Regelfall nicht an die Regenwasserleitungen der Dachentwässerung angeschlossen werden, um eine mögliche Überflutung durch Rückstau bei Überlastung zu vermeiden (DIN 1986-100 Pkt. 5.10). Die Balkonentwässerung soll vielmehr über separate von der Dachentwässerung getrennte Fallleitungen erfolgen.
Dieses gilt auch, wenn Notentwässerungen in der Brüstung vorhanden sind.
Von separaten Fallleitungen für die Dach- und die Balkonentwässerung kann jedoch abgesehen werden, wenn die Balkonbrüstung nicht geschlossen ist und mindestens 50 % der Balkonbrüstung einen freien Auslauf über der Balkonfußbodenfläche besitzt, sodass das Regenwasser im Überflutungsfall ungehindert nach außen abfließen kann.
Balkonabläufe im Edgeschoss sollten aber nicht an die Fallleitung der Dachentwässerung angeschlossen werden, sondern separat an die Grundleitung angeschlossen werden, um möglichem Rückstau in der Regenwasserfallleitung vorzubeugen.