Entsprechende Hinweise finden sich in der Anlage 1 der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung. Hier sind die Nennweiten für jeden Abscheider dieser Zulassung aufgeführt sowie der entsprechende Normbezug für diese Rohrdurchmesser.
Abscheideranlagen funktionieren auf Grundlage der Schwerkraft und der unterschiedlichen Dichten der Stoffe. Durch Aufsteigen und Sinken werden die Leichtflüssigkeiten und Sedimente/Feststoffe vom Wasser getrennt.
Ja, eine Abscheideranlage muss vor ihrer Inbetriebnahme bis zur Rohrsohle des Ablaufes mit Wasser befüllt werden. Durch diese Befüllung wird die Abscheidung von Sedimenten und Leichtstoffen / Fetten nach dem Schwerkraftprinzip ermöglicht. Durch den Wasserfüllstand im Abscheider über die Höhe der Trennlinie zwischen der Wasserphase und der maximalen Speichermenge an Leichtstoffen / Fetten wird gewährleistet, dass keine abgeschiedenen Leichtstoffe / Fette in den nachfolgenden Kanal gelangen.
Überall, wo gewerblich erzeugtes Abwasser durch mineralische Kohlenwasserstoffe oder durch pflanzliche oder tierische Öle und Fette verunreinigt wird, ist eine Abscheideranlage einzubauen.
Gleiches gilt für Niederschlagswässer von Verkehrsflächen (z.B. Betankungsflächen an Tankstellen), wenn sie auf Grund ihrer Nutzung mit mineralischen Kohlenwasserstoffen verunreinigt sein können.
Nach DIN EN 858 Teil 1 und DIN 1999-100 sind Leichtflüssigkeitsabscheideranlagen wie folgt definiert.
Eine Abscheideranlage ist eine Anlage, die einen Schlammfang, einen Abscheider (Klasse I und/oder Klasse II) und eine Probenahmestelle einschließt.
Nach DIN EN 1825 Teil 1 und DIN 4040-100 sind diese wie folgt für Fettabscheideranlagen definiert.
Eine Abscheideranlage ist eine Anlage oder eine Zusammenstellung von Einheiten zur Trennung von Fett vom Abwasser und zum Zurückhalten des abgeschiedenen Fettes in der Anlage, die in der Regel einen Schlammfang, einen Fettabscheider und eine Probenahmeeinrichtung besitzt.
Die Nenngröße ist auf Grundlage normativer Vorgaben zu ermitteln. Die Hersteller der GET führen anhand Ihrer Angaben eine Bemessung für Sie durch, stellen Bemessungsprogramme zur Verfügung und sind bei der Auslegung der für Ihren Anwendungsfall geeigneten Abscheideranlage behilflich.
Die normgemäße Probenahmeeinrichtung ist ein Bestandteil der Abscheideranlage. Sie ist nach jeder Abwasserbehandlungsanlage anzuordnen. Damit können unter anderem Ablaufwerte bestimmt, die Einhaltung der Einleitungsbestimmungen nachgewiesen werden, aber auch Probleme in Zusammenhang mit der Anlage erkannt werden.
Grundsätzlich ist die Rückstausicherheit zu beachten. Bei einem Rückstauereignis in der Ortskanalisation dürfen keine Leichtflüssigkeiten aus dem Abscheider austreten. Grundsätzlich empfehlen die Hersteller der GET in diesem Falle den Einbau einer Hebeanlage und beraten Sie, welche Maßnahmen Sie im jeweiligen Einzelfall treffen müssen.
Nur dann, wenn der Zufluss zur Abscheideranlage sicher unterbrochen werden kann, ist die Anordnung eines normgerechten Rückstauverschlusses eine hinreichende Maßnahme.
In der DIN EN 858-1 sind die Baugrundsätze und die Anforderungen aufgeführt. Des Weiteren gelten die Normen DIN EN 858-2, DIN 1999-100 und 101. Alle Normen müssen gemeinsam angewendet werden.
Ja, gemäß DIN 1999-100 und DIN 4040-100 ist vor der Erstinbetriebnahme der Abscheideranlage und danach im Abstand von 5 Jahren eine Generalinspektion gemäß der Norm durchzuführen.
Nein, Handwaschbecken sind unmittelbar an die schmutzwasserführende Kanalisation anzuschließen, da die für die Handreinigung verwendeten Reinigungsmittel die hydraulische Wirksamkeit des Abscheiders verschlechtern würden.
Wenn ein Aufstau eingetreten ist, liegt es häufig daran, dass nach der Entleerung und der Wiederbefüllung mit Wasser vergessen wurde, die Selbsttätige Verschlusseinrichtung (Schwimmer) zu heben und in Schwimmlage zu bringen.
Nach dem Absaugen und Reinigen der Abscheideranlage ist vor der Wiederbefüllung der Schwimmer zu entfernen und erst nach Befüllung wieder eizusetzen. Sollte der Schwimmer während des Befüllvorgangs in der Schwimmerführung verbleiben, so kann es sein, dass er diese weiterhin verschließt, da er nicht aufgeschwommen ist.
Grundsätzlich ist im Leichtflüssigkeitsabscheider eine selbsttätige Warneinrichtung zur Erfassung der Leichtflüssigkeitsschichtdicke und des Flüssigkeitsniveaus einzuplanen. In der DIN 1999-100 Abschnitt 5.6 ist aufgeführt, dass nur dann auf eine selbsttätige Warneinrichtung verzichtet werden kann, wenn es eine behördliche Zustimmung gibt und die erforderliche Überhöhung gegenüber dem maßgebenden Niveau auf der Zulaufseite und gegenüber der Rückstauebene eingehalten ist.
Nein, die normative Anforderung bezieht sich ausschließlich auf die Dichtheit des Schachtaufbaus. Eine Beschichtung oberhalb der Abscheiderbereiches, welcher bis 40 mm oberhalb des maximalen Flüssigkeitsspiegels (= max. Leichtflüssigkeitsspeichermenge und max. Durchsatz) definiert ist, wird durch die Norm nicht gefordert. Unabhängig davon kann jedoch eine Beschichtung durch die örtliche Behörde gefordert werden.
Nein, wenn keine Motorreinigungen durchgeführt werden, (z.B. weil diese durch entsprechende Hinweisschilder verboten sind) kommt man bei der Bestimmung der Dichte nach DIN 1999-100, Abschnitt 10.5 nicht auf eine maßgebliche Dichte über 0,85 g/cm³ und somit kann der Dichtfaktor fd = 1,0 gewählt werden.
Ja. Gemäß der DIN EN 858-1 sind Leichtflüssigkeitsabscheider mit einer selbsttätigen Warneinrichtung auszustatten. Auf den Einbau der selbsttätigen Warneinrichtung kann nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde verzichtet werden. Diese Zustimmung kann nur erfolgen, wenn der Leichtflüssigkeitsabscheider mit der erforderlichen Überhöhung eingebaut wurde. Damit wird ein unkontrollierter Austritt von abgeschiedener Leichtflüssigkeit vermieden. Der Nachweis der Überhöhung ist gegenüber dem maßgebenden Niveau der örtlichen Rückstauebene und gegenüber dem maßgebenden Niveau aus dem Zulaufsystem zur Abscheideranlage zu führen.
Im Fall eines Aufstaues durch ein Rückstauereignis oder im Fall des Schließens der selbsttätigen Verschlusseinrichtung kann die abgeschiedene Leichtflüssigkeit in die Schachtaufbauten steigen. Gemäß dem Grundprinzip, dass man den unkontrollierten Austritt von Leichtflüssigkeit aus der Abscheideranlage vermeiden sollte, gilt die Anforderung an die Dichtheit auch für den gesamten Schachtaufbau.
Nein, die Typprüfung der Anlagen gemäß DIN EN 858 Teil 1 erfolgt bei der Anlage II-I in zwei getrennten Bereichen. Die Ausführung S-I-P ist nur mit der Bemessung mit einem Dichtefaktor fd = 2,0 mit einer Anlage der Anordnung S-II-I-P vergleichbar und gleichwertig.
Nein, da Fettabscheideranlagen mindestens einmal im Monat vollständig zu entleeren sind, besteht aus normativer Sicht keine Pflicht zum Einbau einer Warneinrichtung.
Ja, auch erdeingebaute Fettabscheider sind gemäß DIN 4040-100 Punkt 9.7 mit einer ausreichenden Durchlüftung zu versehen. Die hier aufgeführten Ausführungshinweise sind zu beachten.
Wenn die Zulaufleitung im Bereich der frostfreien Tiefe verläuft, ist diese nicht zu heizen. Sollte die Zulaufleitung aber innerhalb eines frostgefährdeten Bereichs verlaufen – wie z.B. durch eine unbeheizte Tiefgarage – so ist die Zulaufleitung zu heizen. Siehe hierzu auch die Hinweise der DIN EN 1825-2 Anhang D.
Die maximale Länge der Absaugleitung ist abhängig von dem angeschlossenen Leitungsdurchmesser der Absaugleitung sowie von der vorgesehenen Absaugpumpe. Da die Saughöhe eines Entsorgungsfahrzeuges begrenzt ist, ist eine Saugleitung ähnlich der Bemessung einer Druckrohrleitung unter Berücksichtigung von geodätischer Saughöhe (inkl. Fahrzeughöhe), Leitungslänge, Leitungsdurchmesser und Leitungsumlenkungen vorzunehmen.
Nein. Verschraubte Abdeckungen sind eine Möglichkeit für freiaufgestellte Fettabscheider, die Geruchsdichtheit herzustellen (vergl. DIN 4040-100 Punkt 5.1.1 + 5.1.2)
Ja. Gemäß der DIN EN 1825-2 Punkt 7.3 ist vor jedem Fettabscheider eine Beruhigungsstrecke von mindestens 10 x DN vorzusehen. Auch sind beim Übergang von der Fallleitung in die horizontale Leitung bei erdeingebauten und bei frei aufgestellten Fettabscheidern 2 x 45° Bögen mit einem Übergang von mindestens 200mm vorzusehen.
Nein, hier wird der Schmutzwasserabfluss allein durch die vorhandenen Einrichtungsgegenstände bestimmt (ausschlaggebend ist die Abflussgeschwindigkeit und nicht die Befüllgeschwindigkeit). Nur wenn zwei oder mehrere Auslaufventile ausschließlich für Reinigungszwecke vorgesehen und an keinen Einrichtungsgegenstand angeschlossen sind, dann sind diese Ventile zusätzlich zu berücksichtigen.
Nein, es wird der Schmutzwasserabfluss allein durch die vorhandenen Einrichtungsgegenstände bestimmt.
Nein, die in der DIN 1999-100 getroffenen Festlegungen zur Dichtheitsprüfung gelten für im Erdreich eingebaute Abscheideranlagen. Frei aufgestellte Anlagen können in Anlehnung an die getroffenen Festlegungen visuell geprüft werden.